Termine der Lohnabrechnung

Tipps für den Start mit Quick-Lohn 6/6

Da immer wieder Verwirrung bei den Fristen bezüglich der Lohn- & Gehaltsabrechnung herrscht, möchten wir Ihnen hierzu eine kurze Übersicht geben und auf die unterschiedlichen Fristen eingehen.

Am Ende des Artikels können Sie sich die Termine der Lohnabrechnung in einem für Sie passenden Format (PDF, ics-Datei, Google Kalender) auf Ihr Handy oder Ihren Rechner herunterladen.

Beiträge zur Sozialversicherung

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zu erbringen. Samstage, Sonntage und Feiertage sowie der 24.12. und 31.12. sind keine Bankarbeitstage.

Beispiel 2024: Der 31. März 2024 ist ein Sonntag. Damit ergibt sich für den drittletzten Bankarbeitstag und dementsprechend auch für die Fälligkeit der Beiträge der 27. März.

Bedenken Sie bitte, dass bei regionalen Banken wie z.B. Volksbanken und Sparkassen auch die bundeslandspezifischen Feiertage nicht als Bankarbeitstag gelten und somit keine Zahlungen stattfinden. Wenn dies auf Ihre Bank zutrifft, stoßen Sie die Zahlung bitte einen Bankarbeitstag früher an.

Der Reformationstag (31. Oktober) bildet eine Ausnahme, hier ist der Sitz der Krankenkasse maßgeblich. Wenn an dem Sitz der Krankenkasse der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist, wie zum Beispiel im Falle der TK mit Sitz in Hamburg, sind die Beiträge bereits einen Tag vorher zu entrichten.

Beitragsnachweise

Die entsprechenden Beitragsnachweise für die Sozialversicherung sind zwei Arbeitstage vor den eigentlichen Beiträgen bis 00:00 Uhr zu übermitteln. Daher ergibt sich für die Praxis der sechstletzte Bankarbeitstag eines jeden Monats als Übermittlungstag, denn sie müssen tatsächlich spätestens an diesem Tag bis 24:00 Uhr versendet werden.

Beispiel 2024: Der 31.12.2024 fällt auf einen Dienstag. Für die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich somit Freitag, der 23.12.2024. Da die Tage 24.-26.12. ebenfalls keine Bankarbeitstage sind, sind die Beitragsnachweise also schon am 18.12.2024 zu versenden.

Lohnsteueranmeldung

Die Lohnsteueranmeldung muss grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats um 23:59 Uhr beim Finanzamt eingegangen sein – genau wie die Zahlung selbst.

Fällt der 10. auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, dann verschiebt sich die Abgabefrist auf den nächstfolgenden Arbeitstag.

Beispiel 2024: Im August 2024 fällt der 10. auf einen Samstag. Somit ist die Lohnsteueranmeldung für Juli erst am 12.08.2024 fällig.

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