Kostenloser Pfändungsrechner

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Ihre Eingaben

Gesamter Bruttomonatslohn
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Davon zusätzliches Urlaubsgeld

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Davon Überstundenauszahlungen

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Davon Zahlungen aus besonderen Betriebsanlass oder Treuegelder

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Davon Zulagen für auswärtige Beschäftigungen

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Davon Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial

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Davon Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen

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Davon Weihnachtsgeld

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Davon sonstige nicht pfändbare Beträge

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Steuerklasse
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Kirchensteuer
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Krankenversicherung
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Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
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Rentenversicherung
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Pflegeversicherung
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Kinder
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Kinder unter 25 Jahre
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Kinderfreibetrag
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Unterhaltspflichtige Personen
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Monat und Jahr der Abrechnung
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Ergebnisse

Pfändbarer Betrag
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Gesamter Bruttolohn
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Pfändbarer Bruttolohn
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Pfändbares Netto
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Nicht pfändbare Beträge
Summe nicht pfändbare Beträge
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Steuern
Solidaritätszuschlag
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Kirchensteuer
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Fiktive Lohnsteuer
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Summe Steuern
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Sozialabgaben
Krankenversicherung
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Zusatzbeitrag Krankenversicherung
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Rentenversicherung
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Arbeitslosenversicherung
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Pflegeversicherung
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Summe Sozialabgaben
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Lohnpfändung "kurz" erklärt

Über Lohnpfändung gibt es ganze Bücher und Seminare und es ist ein umfassendes Thema mit einigen gesetzlichen Fallstricken. Dennoch möchten wir Ihnen, aus Sicht des Lohnabrechners, hier in aller Kürze die Lohnpfändung erläutern. Der Pfändungsrechner kennt alle untenstehenden Berechnungsschritte und Bedingungen und ermittelt den pfändbaren Betrag anhand Ihrer Eingaben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier um Sachpfändungen handelt und nicht um Unterhaltspfändungen.

Die Lohnpfändung (auch Gehaltspfändung genannt) ist eine Art der Zwangsvollstreckung und wird daher von Gläubigern verwendet, um ihre Forderungen geltend zu machen. Sie ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) in §850 geregelt. Hier wird genauestens geregelt welche Teile des Arbeitseinkommen pfändbar sind (ZPO §850a), welche Berechnungsmethode anzuwenden ist (§850e ZPO) und welche Pfändungsfreigrenzen gelten (ZPO §850c).

Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber zur Ermittlung des korrekten Pfändungsbetrags. Das ist der Betrag, der an den Gläubiger abgeführt wird. Der Schuldner bekommt diesen daher gar nicht erst ausgezahlt, sondern der Arbeitgeber übergibt den Betrag direkt an den Gläubiger. Für den dadurch entstandenen Mehraufwand erhält der Arbeitgeber keinerlei Aufwandsentschädigung und grundsätzlich kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Lohnpfändung kündigen.

Die Berechnungsmethode (Nettomethode)

Zur Berechnung muss laut einem Grundsatzurteil des BAG von 2013 (siehe BAG, Urteil vom 17.4.2013 – 10 AZR 59/12) die sogenannte Nettomethode angewendet werden. Hierbei werden im ersten Schritt vom gesamten Bruttolohn die unpfändbaren Anteile abgezogen und ergeben den pfändbaren Bruttolohn. Auf Grundlage des pfändbaren Bruttolohns wird ein fiktives Netto, das sog. pfändbare Netto gebildet. Dazu werden die Steuer- und SV-Abgaben für den pfändbaren Bruttolohn berechnet und abgezogen. Der pfändbare Betrag kann nun im letzten Schritt mithilfe des pfändbaren Nettos und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen des Schuldners aus der Pfändungstabelle abgelesen werden. Der Auszahlbetrag für den Arbeitnehmer ergibt sich durch die Berechnung des tatsächlichen Nettos (ganz normale Berechnung der SV- und Steuerabgaben) und wird dann um den Pfändungsbetrag gekürzt. Unten finden Sie ein konkretes Berechnungsbeispiel, das den Ablauf veranschaulicht.
Der schwierigste Teil besteht also in der Ermittlung des pfändbaren Nettolohns.

Überblick Ermittlung des pfändbaren Nettolohns:

Welche Teile sind unpfändbar bzw. nur zum Teil pfändbar?

§850a ZPO weist folgende Beträge als unpfändbar aus:

  • 50 % der Überstundenauszahlungen
  • zusätzliches Urlaubsgeld (Urlaubsgeld ist hingegen voll pfändbar)
  • Zuwendungen aus besonderen Betriebsereignissen und Treuegelder, soweit sie den üblichen Rahmen nicht übersteigen
  • Aufwandsentschädigungen und Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
  • Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial
  • Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (nach einem Urteil vom Bundesarbeitsgericht -BAG, Urteil v. 23.08.2017 - 10 AZR 859/16- sind nur Zulagen für Sonn-, Feiertags-, und Nachtarbeit unpfändbar. Sonstige Zulagen für unübliche Arbeitszeiten sind pfändbar)
  • Weihnachtsgeld bis max. zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, max. jedoch 705 €
  • Geburtsbeihilfen unter bestimmten Vorraussetzungen (siehe dazu § 850a Nr. 5 ZPO)

Außerdem – aber für den Arbeitgeber meist irrelevant – Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge, Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen und Blindenzulagen.
Diese Beträge werden daher vom Bruttolohn abgezogen. Wichtig: In unserem Rechner geben Sie stets den vollen Betrag an Bestandteilen an, also z.B. 100 % der Überstundenauszahlungen. Der Rechner ermittelt hiervon selbstständig den unpfändbaren Anteil.

Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungsfreigrenzen ändern sich einmal im Jahr (bis 2021 alle 2 Jahre) zum 1. Juli und werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Bundesgeseztblatt (BGBl) veröffentlicht. Hier finden Sie die aktuelle Tabelle und die Tabellen der letzten Jahren:
1. Juli 2023 - 30. Juni 2024
1. Juli 2022 - 30. Juni 2023
1. Juli 2021 - 30. Juni 2022
1. Juli 2019 - 30. Juni 2021
1. Juli 2017 - 30. Juni 2019
1. Juli 2015 - 30. Juni 2017

Wie sieht die Berechnung nun im Detail aus?

Folgendes Beispiel veranschaulicht die Berechnung:

Ausgangslage
Der Arbeitgeber von Herr Müller hat einen Pfändungsbescheid erhalten, der seit Dezember 2021 bei der Lohnabrechnung berücksichtig werden muss.
Herr Müller erhält ein regelmäßiges Gehalt von 2.700,00 € brutto. Da aufgrund des Jahreswechsels einige Überstunden angefallen sind gewährt der Arbeitgeber ihm eine Überstundenauszahlung von 350,00 € sowie das jährliche Weihnachtsgeld in Höhe von 600,00 €. Außerdem war Herr Müller beruflich in dem Monat viel unterwegs und bekommt für den Aufwand dieser auswärtigen Beschäftigungen 270,00 €.
Herr Müller ist 34 Jahre alt, verheiratet, hat keine Kinder und ist nicht in der Kirche. Er hat eine unterhaltspflichtige Person und die Steuerklasse 3 gewählt. Er ist normal SV-pflichtig mit einem Zusatzbeitrag von 0 %.

Ermittlung des Bruttolohns 
Monatslohn2700,00 €
+ Überstunden350,00 €
+ Weihnachtsgeld600,00 €
+ Aufwendungen für auswärtige Beschäftigung270,00 €
= Gesamter Bruttolohn3.920,00 €

1
Als Erstes wird der gesamte Bruttolohn ermittelt, siehe beistehende Tabelle. Dabei erhält man einen gesamten Bruttolohn von 3920,00 €.

2
Als zweiter Schritt werden die unpfändbaren Lohnanteile ermittelt und summiert. Im Falle von Herrn Müller sind das 50 % der Überstundenauszahlungen (350,00 € * 50 % = 175,00 €), 500 € vom Weihnachtsgeld (bis 50 % des Gehalts aber max. 500 €) sowie die kompletten Aufwendungen für auswärtige Beschäftigungen (270,00 €). Daraus ergibt sich der unpfändbare Betrag von 945,00 €.

Ermittlung des unpfändbaren Lohnanteils 
50 % der Überstundenauszahlung175,00 €
+ Weihnachtsgeld (bis 50 % des Monatslohn, aber max. 500 €)500,00 €
+ Aufwand für auswärtige Beschäftigung270,00 €
= Unpfändbarer Lohnanteil945,00 €
Ermittlung des pfändbaren Nettolohns 
Gesamtbrutto3.920,00 €
- Unpfändbarer Lohnanteil945,00 €
= Pfändbarer Bruttolohn2.975,00 €
- Sozialabgaben auf den pfändbaren Bruttolohn582,36 €
- Steuern auf den pfändbaren Bruttolohn143,33 €
= Pfändbare Nettolohn2.249,31 €
=> Pfändungsbetrag laut Tabelle257,96 €

3
Der dritte Schritt ist die Ermittlung des pfändbaren Nettolohns.
Das Gesamtbrutto wird um die unpfändbaren Teile minimiert und ergibt den pfändbaren Bruttolohn von 2.975,00 €. Auf der Grundlage des pfändbaren Bruttolohns und zusammen mit den SV- und Steuermerkmalen von Herrn Müller werden die SV-Abgaben und die Steuerbeträge ermittelt.
Damit kann der pfändbare Nettolohn errechnet werden.
Nun kann in der Tabelle der Pfändungsbetrag abgelesen werden. Dazu geht man in die Zeile "2.240,00 bis 2.249,99" und die Spalte "1", da Herr Müller ja eine unterhaltspflichtige Person hat.

4
Als vierter und letzter Schritt kann der eigentliche Auszahlungsbetrag für Herrn Müller berechnet werden.
Hierzu wird die normale Lohnabrechnung durchgeführt und dann vom tatsächlichen Nettolohn lediglich der Pfändungsbetrag abgezogen. Somit bekommet Herr Müller für den Monat Dezember 2.414,28 € ausbezahlt.

Ermittlung des Auszahlungsbetrag 
Gesamtbrutto3.920,00 €
- Steuern338,66 €
- Sozialabgaben767,34 €
- Pfändungsbetrag257,96 €
= Auszahlungsbetrag2.556,04 €



Alle Angaben hier sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Quick-Lohn übernimmt allerdings keine Haftung für die Richtigkeit der Ergebnisse des Rechners und alle Angaben sind ohne Gewähr.